Urteilsfähigkeit
Bürgerrechte und Pflichten
Art. 16 ZGB
- -16
- 16+
- 18+
Du giltst als urteilsfähig, wenn du die Konsequenzen deines Handelns begreifst und fähig bist, dich entsprechend, also «vernunftgemäss» zu verhalten (Art. 16 ZGB).
Ab welchem Alter jemand urteilsfähig ist, gibt das Gesetz nicht vor.
Es ist möglich, dass eine Person nur teilweise urteilsfähig ist, im Hinblick auf bestimmte Handlungen aber urteilsunfähig.

Weitere Rechte & Pflichten
Bürgerrechte und Pflichten
Dienstuntauglichkeit Militär-und Zivildienst
Art. 59 BV
- -16
- 16+
- 18+
Bürgerrechte und Pflichten
Handlungsfähigkeit
Art. 12-13 ZGB
- -16
- 16+
- 18+
Familie und Geld
Unterhaltspflicht
Art. 276 ZGB
- -16
- 16+
- 18+
Bürgerrechte und Pflichten
Zwangsheirat / Zwangsehe
Art. 181a StGB
- -16
- 16+
- 18+

