Urteilsfähigkeit
Bürgerrechte und Pflichten
Art. 16 ZGB
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Du giltst als urteilsfähig, wenn du die Konsequenzen deines Handelns begreifst und fähig bist, dich entsprechend, also «vernunftgemäss» zu verhalten (Art. 16 ZGB).
Ab welchem Alter jemand urteilsfähig ist, gibt das Gesetz nicht vor.
Es ist möglich, dass eine Person nur teilweise urteilsfähig ist, im Hinblick auf bestimmte Handlungen aber urteilsunfähig.

Weitere Rechte & Pflichten
Bürgerrechte und Pflichten
Bevölkerungsvorstoss
Art. 5 Partizipationsreglement Stadt St. Gallen
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Arbeit und Bildung
Diskriminierung
Art. 8 BV / Art. 261bis StGB / Art. 3 GlG
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Bürgerrechte und Pflichten
Fahrzeugausweise
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Nachtleben
Polizeiliche Einvernahme und Aussageverweigerung
Art. 13 JStPO / Art. 113 StPO / Art. 163 StPO
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