Urlaub Elternschaft
Art. 329 OR / Art. 336c OR
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Wenn du arbeitstätig bist und ein Kind gebärst, hast du ab dem Tag der Geburt das Recht auf mindestens 14 Wochen bezahlten sogenannten Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR).
Wenn du einen unbefristeten Arbeitsvertrag hast, darfst du weder während der Schwangerschaft noch während 16 Wochen nach der Geburt entlassen werden (Art. 336c OR).
Beachte: dies gilt erst nach Ablauf der Probezeit!
Als anderes (arbeitstätiges) Elternteil erhältst du zwei Wochen bezahlten Urlaub, den du innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen musst (Art. 329g OR).

Weitere Informationen
Weitere Rechte & Pflichten
Onlineverhalten
Sexting
Art. 197 StGB
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Gesundheit und Sexualität
Medizinische Behandlungen
Art. 321 StGB / Art. 10 + 11 PatV Kanton St. Gallen
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Onlineverhalten
Sextortion
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- 18+
Gesundheit und Sexualität
Schwangerschaftsabbruch / Abtreibung
Art. 118 StGB / Art. 119 StGB / Art. 120c StGB
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