Schwangerschaftsabbruch / Abtreibung
Art. 118 StGB / Art. 119 StGB / Art. 120c StGB
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Ein Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) ist bis Abschluss der 12. Schwangerschaftswoche erlaubt (Art. 119 Abs. 2 StGB).
Ab der 13. Schwangerschaftswoche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur noch dann erlaubt, wenn eine ärztliche Beurteilung dafür spricht (Art. 119 Abs. 1 StGB).
Die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch liegt ausschliesslich bei der urteilsfähigen schwangeren Person selbst - auch bei Minderjährigkeit (Art. 118 StGB).
Eine schwangere Person unter 16 Jahren muss bei einem Schwangerschaftsabbruch zusätzlich zur ärztlichen Beratung eine auf Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle aufsuchen (Art. 120c StGB).

Weitere Rechte & Pflichten
Onlineverhalten
Cybergrooming
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Gesundheit und Sexualität
Medizinische Behandlungen
Art. 321 StGB / Art. 10 + 11 PatV Kanton St. Gallen
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Gesundheit und Sexualität
Schutzalter Sexualität
Art. 187 StGB
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- 18+
Gesundheit und Sexualität
Rauchen
Art. 136 StGB / Art. 301 ZGB
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