Arbeitsvertrag / Lehrvertrag
Art. 320 OR
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- 16+
- 18+
Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden (Art. 320 OR).
Ein Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (Art. 344 OR).
Wenn du minderjährig bist, müssen deine Eltern in den Arbeits- oder Lehrvertrag einwilligen (Art. 19 ZGB).
Grundsätzlich darfst du erst ab 15 Jahren arbeiten. (Art. 30 ArG)
Wenn du vor deinem 15. Geburtstag die Schulpflicht beendest und mit der Lehre beginnen willst, ist eine Bewilligung vom Amt für Berufsbildung und je nach Berufsfeld zusätzlich ein ärztliches Zeugnis notwendig. (Art. 29 und Art. 30 ArG)

Weitere Rechte & Pflichten
Arbeit und Bildung
Stipendien
StipG Kanton St. Gallen
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Arbeit und Bildung
Kündigung / Lehrabbruch
Art. 335 OR / Art. 346 OR
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Arbeit und Bildung
Kleidungsvorschriften Arbeitsplatz
Art. 321d OR / Art. 328 OR / Art. 27 ArGV3
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Arbeit und Bildung
Erstausbildung
Art. 276 ZGB
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