Kleidungsvorschriften Arbeitsplatz
Art. 321d OR / Art. 328 OR / Art. 27 ArGV3
- -16
- 16+
- 18+
Kleidung und Körperschmuck
Grundsätzlich darf dir dein:e Arbeitgeber:in Vorschriften bezüglich deiner Kleidung machen, z.B. dich bitten, Piercings zu entfernen oder Tätowierungen zu bedecken (Art. 321d OR).
Vorschriften zu Kleidung und Körperschmuck können durch deinen Kontakt zu Kund:innen oder Partner:innen oder durch das gesellschaftliche Ansehen des Unternehmens gerechtfertigt werden.
Grenzen von Kleidungsvorschriften
Da dein:e Arbeitgeber:in aber ebenfalls deine Persönlichkeit achten und schützen muss, dürfen die Vorschriften nicht schikanierender oder intimer Natur sein (Art. 328 OR).
Ausserdem sind Kleidervorschriften nur in Ausnahmefällen möglich, wenn du keinen Kontakt zu Kund:innen oder Partner:innen hast.
Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Wenn in deinem Arbeitsbereich Gesundheitsrisiken nicht ausgeschlossen werden können, so muss dir dein:e Arbeitgeber:in kostenlos eine Schutzausrüstung (z.B. Sicherheitsschuhe, Helm) zur Verfügung stellen (Art. 27 ArGV 3).
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber:innen nur für Schutzkleidung aufkommen, selbst wenn sie von dir einen bestimmten Kleidungsstil erwarten. Für Kleidung, die du sowohl bei der Arbeit als auch privat tragen kannst, musst du selbst aufkommen.
