Kündigung / Lehrabbruch
Art. 335 OR / Art. 346 OR
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- 16+
- 18+
Arbeitsvertrag
Während der Probezeit können du oder dein:e Arbeitgeber:in den Vertrag innerhalb von sieben Kalendertagen kündigen (Art. 335b OR).
Nach der Probezeit hängt die Kündigungsfrist von der Anzahl Jahre ab, die du bereits bei deiner:deinem Arbeitgeber:in gearbeitet hast (Dienstjahre). Wenn in deinem Arbeitsvertrag nichts anderes steht, gelten folgende Kündigungsfristen:
- im ersten Dienstjahr ein Monat Kündigungsfrist
- vom zweiten bis und mit neuntem Dienstjahr zwei Monate Kündigungsfrist
- bei mehr als neun Dienstjahre drei Monate Kündigungsfrist (Art. 335c OR)
Lehrabbruch
Ein Lehrvertrag gilt für die ganze Ausbildungsdauer.
Während der Probezeit besteht eine Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen.
Nach Ablauf der Probezeit kann ein Lehrvertrag nur noch fristlos aufgrund schwerwiegender Gründe aufgelöst werden. Das Amt für Berufsbildung muss die Gründe prüfen und der Auflösung des Lehrvertrags zustimmen. (Art. 346 OR)

Weitere Informationen
Weitere Rechte & Pflichten
Arbeit und Bildung
Arbeitszeiten
Arbeitsgesetz / Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz
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Gesundheit und Sexualität
Urlaub Elternschaft
Art. 329 OR / Art. 336c OR
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Arbeit und Bildung
Schulpflicht
Art. 48 VSG
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Arbeit und Bildung
Schule: Verhalten
Art. 54 VSG / Art. 55 VSG
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