Hacking
Art. 143 StGB
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Wenn du in ein fremdes Computer- oder Datensystem eindringst, zu dem du keine Zugangsberechtigung hast, machst du dich strafbar (Art. 143bis StGB).
Beispiel: Du verschaffst dir Zugang zum E-Mail-Konto einer Person und versendest in ihrem Namen E-Mails.
Beispiel: Du verschaffst dir Zugang zum Computer einer Person und schaust dir ohne Erlaubnis deren Bilder und Dateien an.
Wenn du Passwörter oder Zugangsdaten von Drittpersonen öffentlich machst oder weitergibst, die zum Hacken verwendet werden, machst du dich strafbar (Art. 143bis StGB).
Wenn du dich durch das Hacking bereicherst, also z.B. E-Banking-Daten oder Geld von Bankkonten stiehlst, gilt das als unbefugte Datenbeschaffung und ist ebenfalls strafbar (Art. 143 StGB).

Weitere Rechte & Pflichten
Onlineverhalten
Urheberrechte
Art. 10 und Art. 67 URG
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Onlineverhalten
Pornografie
Art. 197 StGB
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Onlineverhalten
Illegale Medieninhalte (Pornographie und Gewalt)
Art. 135 StGB / Art. 174 StGB / Art. 177 StGB / Art. 180 StGB / Art. 197 StGB
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Arbeit und Bildung
Diskriminierung
Art. 8 BV / Art. 261bis StGB / Art. 3 GlG
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