Ausgang
Nachtleben
Art. 301 ZGB / Art. 29 PG
- -16
- 16+
- 18+
In der Schweiz sind Ausgangszeiten nicht gesetzlich geregelt.
Bis zu deinem 18. Geburtstag sind die Ausgangszeiten eine Verhandlungssache zwischen dir und deinen Eltern, denn sie bestimmen über deinen Aufenthaltsort (Art. 301 ZGB).
Da öffentliche Plätze allen zur Verfügung stehen, darf die Polizei dich wegweisen, wenn du andere durch Lärm, Verschmutzung, Alkoholkonsum oder Gewalt störst (Art. 29 PG).

Weitere Rechte & Pflichten
Nachtleben
Durchsuchen Polizei
Art. 215 StPO / Art. 250 StPO / Art. 252 StPO
- -16
- 16+
- 18+
Gesundheit und Sexualität
Gegenseitiges Einverständnis
Art. 189 StGB
- -16
- 16+
- 18+
Nachtleben
Sicherheitsdienst
Art. 218 StPO / Art. 4 BGST
- -16
- 16+
- 18+
Nachtleben
Jugendschutz (Alkohol)
Art. 136 StGB / Art. 39 ff. AlkG / Art. 41 AlkG
- -16
- 16+
- 18+

